Einbürgerung trotz Vorstrafe – wann wird es problematisch?
Viele Menschen möchten die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, haben aber in der Vergangenheit einen Strafbefehl, eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe erhalten. Dann stellt sich schnell die Frage: Ist eine Einbürgerung trotz Vorstrafe überhaupt möglich?
Die Antwort lautet: Ja, eine Einbürgerung trotz Vorstrafe kann möglich sein. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung führt automatisch dazu, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt wird. Entscheidend ist insbesondere, welche Strafe verhängt wurde, ob mehrere Verurteilungen vorliegen und ob die Strafe im Bundeszentralregister noch verwertbar ist.
Warum sind Vorstrafen bei der Einbürgerung wichtig?
Eine der Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung ist, dass der Antragsteller nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Die Anspruchseinbürgerung setzt außerdem unter anderem grundsätzlich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren voraus.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede frühere Straftat die Einbürgerung verhindert. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält in § 12a StAG besondere Regelungen dazu, welche Verurteilungen bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
Welche Strafen bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht?
Nach § 12a StAG bleiben bestimmte geringfügige Verurteilungen bei der Einbürgerung grundsätzlich unberücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:
1.) Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.) Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
3.) Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.
Das ist für viele Antragsteller wichtig. Wer beispielsweise einmalig zu einer Geldstrafe von 30, 60 oder 90 Tagessätzen verurteilt wurde, ist nicht automatisch von der Einbürgerung ausgeschlossen.
Wichtig ist jedoch: Diese Privilegierung gilt nicht ausnahmslos. Sie findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB erfolgt ist und ein solcher Beweggrund im Strafurteil ausdrücklich festgestellt wurde. In solchen Fällen kann also auch eine grundsätzlich geringfügige Geldstrafe oder Jugendstrafe ein erhebliches Einbürgerungshindernis darstellen.
Was ist ein Tagessatz?
Bei einer Geldstrafe wird die Strafe in sogenannten Tagessätzen berechnet. Die Anzahl der Tagessätze beschreibt die Schwere der Tat. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Beispiel:
Wer zu 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde, muss insgesamt 2.400 Euro zahlen. Für die Einbürgerung ist vor allem die Anzahl der Tagessätze relevant, also hier 60 Tagessätze.
Wird bei mehreren Geldstrafen zusammengerechnet?
Ja, mehrere Verurteilungen können problematisch werden. Wenn jemand mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, kommt es nicht nur auf jede einzelne Strafe isoliert an. Die Einbürgerungsbehörde prüft die strafrechtliche Gesamtbelastung.
Problematisch kann es daher zum Beispiel werden, wenn jemand mehrfach zu Geldstrafen verurteilt wurde, etwa:
- einmal 50 Tagessätze,
- später nochmals 60 Tagessätze.
Auch wenn jede einzelne Strafe unter 90 Tagessätzen liegt, kann die Gesamtsituation bei der Einbürgerung Schwierigkeiten bereiten. In solchen Fällen sollte genau geprüft werden, ob und wie die Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden dürfen.
Was passiert bei mehr als 90 Tagessätzen?
Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ist regelmäßig ein ernstes Problem für die Einbürgerung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen die gesetzliche Grenze von 90 Tagessätzen nicht nur geringfügig überschreitet. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einbürgerung.
Das bedeutet: Wer zu 100, 120 oder mehr Tagessätzen verurteilt wurde, sollte vor einem Einbürgerungsantrag unbedingt prüfen lassen, ob die Strafe noch verwertbar ist, ob Tilgungsfristen abgelaufen sind oder ob besondere rechtliche Argumente zu Gunsten des Antragsstellers oder der Antragsstellerin bestehen.
Ist ein Strafbefehl auch eine Verurteilung?
Ja. Viele Betroffene unterschätzen die Bedeutung eines Strafbefehls. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich gleich. Wer einen Strafbefehl erhalten und keinen Einspruch eingelegt hat, gilt nach Rechtskraft strafrechtlich als verurteilt.
Das ist bei der Einbürgerung besonders relevant. Auch wenn es keine mündliche Hauptverhandlung gab und der Betroffene nie persönlich vor Gericht erscheinen musste, kann der Strafbefehl im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden.
Welche Delikte sind besonders problematisch?
Für die Einbürgerung kommt es zunächst nicht nur auf die Art der Straftat an, sondern vor allem auf die verhängte Strafe. Trotzdem können bestimmte Delikte in der Praxis besonders sensibel sein.
Dazu gehören insbesondere:
- Betrug,
- Urkundenfälschung,
- Körperverletzung,
- Drogendelikte,
- Sexualdelikte,
- Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
- Straftaten mit extremistischem Hintergrund,
- wiederholte Straftaten,
- Straftaten im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
Gerade bei Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung oder falschen Angaben gegenüber Behörden kann die Einbürgerungsbehörde besonders kritisch prüfen, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit oder an der rechtstreuen Lebensführung bestehen.
Was ist mit laufenden Ermittlungsverfahren?
Auch laufende Ermittlungsverfahren können ein Einbürgerungsverfahren verzögern. Die Behörde wird in der Regel abwarten wollen, ob es zu einer Einstellung, einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Verurteilung kommt.
Wird das Verfahren eingestellt, kann dies je nach Art der Einstellung unterschiedlich zu bewerten sein. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist vorteilhafter als eine Einstellung gegen Auflage. Bei einer Einstellung gegen Geldauflage sollte genau geprüft werden, wie die Behörde den Vorgang bewertet.
Muss man Vorstrafen im Einbürgerungsantrag angeben?
Angaben im Einbürgerungsverfahren sollten stets vollständig und wahrheitsgemäß sein. Wer frühere Strafverfahren verschweigt oder unzutreffende Angaben macht, riskiert erhebliche Probleme und kann sich sogar gemäß § 42 StAG strafbar machen. Das gilt insbesondere, da die Einbürgerungsbehörde Sicherheitsabfragen durchführt und Auskünfte aus Registern einholt und somit die getätigten Angaben überprüfen kann.
Auch scheinbar „kleine“ Strafbefehle sollten daher nicht vorschnell verschwiegen werden. Besser ist es, die strafrechtliche Vorgeschichte rechtlich einzuordnen und gegebenenfalls anwaltlich erklären zu lassen.
Wann sind Vorstrafen nicht mehr relevant?
Nicht jede alte Verurteilung darf dauerhaft berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die Verurteilung noch im Bundeszentralregister verwertbar ist oder ob bereits Tilgungsreife eingetreten ist. Sobald eine Verurteilung nicht mehr verwertet werden darf, kann sie der Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr ohne Weiteres entgegengehalten werden.
Die Tilgungsfristen hängen von der Art und Höhe der Strafe ab. Gerade bei älteren Verurteilungen sollte daher geprüft werden, ob die Strafe überhaupt noch berücksichtigt werden darf.
Sollte man mit dem Einbürgerungsantrag warten?
Das hängt vom Einzelfall ab. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, mit dem Einbürgerungsantrag zu warten, bis eine Verurteilung getilgt ist oder nicht mehr berücksichtigt werden darf. In anderen Fällen kann ein Antrag trotz früherer Geldstrafe möglich sein, insbesondere wenn die Strafe unterhalb der Grenze des § 12a StAG liegt.
Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Entscheidend sind unter anderem:
- Höhe der Strafe,
- Datum der Verurteilung,
- Rechtskraftdatum,
- Anzahl der Verurteilungen,
- Art der Straftat,
- mögliche Tilgungsfristen,
- sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Anwaltliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn bereits ein Strafbefehl, eine Geldstrafe oder ein laufendes Ermittlungsverfahren vorliegt. Gerade die Kombination aus Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und Strafrecht kann komplex sein.
Ein Rechtsanwalt kann insbesondere prüfen:
- ob die Verurteilung bei der Einbürgerung berücksichtigt werden darf,
- ob die Grenze von 90 Tagessätzen überschritten ist,
- ob mehrere Strafen zusammengerechnet werden,
- ob Tilgungsfristen abgelaufen sind,
- ob ein laufendes Strafverfahren die Einbürgerung blockiert,
- ob eine Stellungnahme gegenüber der Einbürgerungsbehörde sinnvoll ist,
- ob gegen eine Ablehnung rechtlich vorgegangen werden kann.
Fazit
Eine Vorstrafe bedeutet nicht automatisch, dass eine Einbürgerung unmöglich ist. Geringfügige Verurteilungen, insbesondere Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, bleiben bei der Einbürgerung grundsätzlich außer Betracht. Problematisch wird es vor allem bei höheren Geldstrafen, mehreren Verurteilungen, Freiheitsstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren.
Wer eine Einbürgerung beantragen möchte und strafrechtlich vorbelastet ist, sollte die Erfolgsaussichten vorher sorgfältig prüfen lassen. So lassen sich unnötige Ablehnungen vermeiden und rechtliche Möglichkeiten frühzeitig erkennen.
Rechtsanwalt Niko Winkler in Aachen berät Sie bei Fragen zur Einbürgerung trotz Vorstrafe, Strafbefehl, Geldstrafe oder laufendem Ermittlungsverfahren.
Von Rechtsanwalt Niko Winkler - Mittwoch, 20.05.2026